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Im Fachgebiet der Radiologie sind Kooperationen zwischen Radiologen und Krankenhäusern seit dem Ende der Großgeräteplanung eine wirtschaftlich sinnvolle Form der Zusammenarbeit, weil darin für beide Vertragspartner ein erhebliches Einsparpotenzial durch die beiderseitige Gerätenutzung oder Leistungserbringung ermöglicht und die sektorenübergreifende Versorgung der Patienten verbessert wird.
Kooperationen von Krankenhäusern mit vertragsärztlichen Leistungserbringern sind auch ein wesentlicher Baustein im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), um die Leistungsgruppen nach § 135e Abs. 1 SGB V abbilden zu können. Daher sollen diese im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), insbesondere in strukturschwachen Regionen, gefördert werden. Die Kooperationen nach § 135e Abs. 8 SGB V im Rahmen der Leistungsgruppen setzen jedoch häufig eine verstärkte Eingliederung der Vertragsärzte in den Krankenhausbetrieb (Tätigkeit in den Krankenhausräumen mit Personal und Geräten des Krankenhauses, Teilnahme an Fallkonferenzen, Einsichtnahmerechte des Krankenhauses) voraus.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urteil vom 13.11.2025 (Az.: B 12 BA 4/23 R) entschieden, dass ein Arzt, der Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen ist, wenn er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages, den die GbR mit einem Krankenhaus geschlossen hat, ärztliche Leistungen für das Krankenhaus erbringt. Dieses Urteil dürfte weitreichende Folgen auf die zukünftigen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten von Krankenhauskooperationen, auch im Bereich der Leistungsgruppen haben.
Daneben spielt im Rahmen von Kooperationen auf dem Gebiet der Radiologie die Personalgestellung eine wichtige Rolle. Dabei kommt nicht nur eine Überlassung von nichtärztlichem Personal (insbesondere MT-R) von dem Krankenhaus an die kooperierende, niedergelassene Praxis in Betracht, sondern auch die Überlassung des ärztlichen Personals. Hier stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Personalgestellung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vereinbar ist.
Auch unter Compliance-Gesichtspunkten werfen Krankenhauskooperationen häufig Fragen auf, darunter insbesondere Fragen der zulässigen Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen sowie zum Bezug von Kontrastmitteln und anderen Verbrauchsmaterialien, die für die Radiologie von hervorgehobener Bedeutung sind.
Krankenhauskooperationen bergen regelmäßig erhebliche steuerliche Risiken. Diese ergeben sich vor allem aus der Umsatzsteuer (USt), der Einkommensteuer (ESt) sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, die oft mit steuerlichen Konsequenzen verknüpft sind. Ein zentrales Problem ist die Frage, ob Leistungen in der Kooperation umsatzsteuerpflichtig sind oder nach § 4 Nr. 14 UStG befreit werden können. Zudem hat die vom BSG entschiedene Einordnung als abhängige Beschäftigung statt Freiberuflichkeit steuerliche Folgen, da Einkünfte dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert werden, mit Nachzahlung von Est. und Sozialversicherungsbeiträgen.
Bestehende Kooperationsverträge sollten daher überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.
Peter Wigge (Münster)
Karina Jentsch (Münster)
René T. Steinhäuser (Hamburg)
Hendrik Hörnlein (Münster)
Felix Schleithoff (Münster)
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